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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2011 - L 8 AY 13/10 B   

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https://dejure.org/2011,126610
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2011 - L 8 AY 13/10 B (https://dejure.org/2011,126610)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.02.2011 - L 8 AY 13/10 B (https://dejure.org/2011,126610)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - L 8 AY 13/10 B (https://dejure.org/2011,126610)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2011 - L 8 AY 13/10
    Für die Zeit von der Antragstellung am 15. Juni 2007 bis zum Inkrafttreten der Ausdehnung der erforderlichen Vorbezugszeit von 36 auf 48 Monate am 28. August 2007 (vgl BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 B 8/9b AY 1/07 R , juris Rdnr 27) hatte sie (mit gut 41 Monaten Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG) die erforderliche Vorbezugszeit von 36 Monaten erfüllt.

    Die vom BSG in seiner Grundsatzentscheidung vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AY 1/07 R -, BSGE 101, 49 und juris) konkretisierten Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG sind erfüllt.

    Die erforderliche kausale Verknüpfung ("Beeinflussung"; typisierende, also generell abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer genügt; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, aaO) zwischen der unzureichenden Mitwirkung der Klägerin bei der Passbeschaffung und der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt auf der Hand.

    Maßgebend ist allein der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthalts in Deutschland und dem Fehlverhaltens des Ausländers, gleichgültig, ob dieses Fehlverhalten einmalig oder auf Dauer angelegt ist, bzw war oder ob es sich wiederholt hat (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, aaO, juris Rdnr 41).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2011 - L 8 AY 13/10
    Jedenfalls sei ihr aufgrund des Vorlagebeschlusses des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2010 L 20 AY 13/09 , wonach die Leistungen gemäß § 3 AsylbLG verfassungswidrig zu niedrig seien, PKH zu bewilligen.

    Der Senat teilt die Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2010 L 20 AY 13/09 , juris; das Normenkontrollverfahren ist bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/10 anhängig), dass die genannten Grundleistungsregelungen in § 3 AsylbLG gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen.

    Die Grundleistungsbeträge sind zu niedrig, um ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen und ihre Bemessung erfolgte "ins Blaue hinein" ohne Anwendung eines verfassungsgemäßen Verfahrens der Bemessung der sicherzustellenden Bedarfe (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juli 2010, aaO, Rdnrn 85 und 97).

  • VG Braunschweig, 21.03.2002 - 6 A 111/01

    Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2011 - L 8 AY 13/10
    Sie reiste mit ihren sieben Kindern im April 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier erfolglos einen Asylantrag (ablehnender Bescheid vom 17. Mai 2001; Urteil des VG Braunschweig vom 21. März 2002 6 A 111/01 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2011 - L 8 AY 71/11
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der erkennende Senat den ablehnenden PKH-Beschluss des SG mit Beschluss vom 16. Februar 2011 - L 8 AY 13/10 B - aufgehoben und der Antragstellerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe im Wesentlichen mit der Begründung bewilligt, die gekürzten Grundleistungen nach § 3 iVm § 1a Nr. 2 AsylbLG seien - dafür sprächen jedenfalls gewichtige Gründe - wahrscheinlich verfassungswidrig zu niedrig.

    Die Antragsgegnerin hält den angegriffenen Beschluss des SG für zutreffend, verweist auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Februar 2011 - L 8 AY 13/10 B - und entgegnet auf das Argument der Antragstellerin, es fehle mittlerweile am erforderlichen Kausalzusammenhang, wie folgt: Habe es ein Ausländer zu vertreten, dass durch sein ihm zurechenbares Verhalten aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht vollzogen werden können, seien diese Gründe solange als kausal anzusehen, bis die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht mehr auf das Verhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen sei.

    Dies haben sowohl das SG im angegriffenen Beschluss als auch bereits der Senat in seinem Beschluss vom 16. Februar 2011 - L 8 AY 13/10 B - ausgeführt.

    Dies hat das SG in seinem angegriffenen Beschluss mit zutreffender Begründung - auf die gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG verwiesen wird - im Anschluss an den Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Februar 2011 - L 8 AY 13/10 B - im Einzelnen ausgeführt.

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